Satzung des Realverbandes der

Forstgenossenschaft Nieste

 

I. Allgemeines

§ 1- Name, Sitz, Zweck

 

(1) Die Forstgenossenschaft Nieste, Landkreis Kassel, ist ein Realverband nach dem Realverbandsgesetz vom 04.11.1969 (Nds.GVB|.S. 187), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.06.1982 (Nds.GVB|.S. 157). Sein Name ist Forstgenossenschaft Nieste. Er hat seinen Sitz in Nieste.

 

(2) Der Verbandsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Nieste‚ sowie die Ortsteile Uschlag und Escherode der Gemeinde Staufenberg nach dem Gebietsstand vom 01.01.1971, begrenzt durch die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Flurstücke.

 

(3) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten und sein Vermögen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit zum Nutzen der Mitglieder zu verwalten.

 

 

 

§ 2 - Vermögen

 

Die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens sind im Vermögensverzeichnis (Anlage A)aufgeführt. Der Vorstand hat das Verzeichnis bei Änderungen fortzuschreiben.

 

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder sowie ihre Teilnahmerechte sind in dem Mitgliederverzeichnis (Anlage B) aufgeführt.

 

(2) Wechselt ein Teil die Inhaberin oder den Inhaber, so hat bei einem Wechsel durch Vererbung die Erbin oder der Erbe bei einem Wechsel durch Vertrag des bisherige Mitglied dem Vorstand die Änderung unter Vorlage der urkundlichen Belege anzuzeigen. Der Vorstand hat (ins Mitgliederverzeichnis zu berichtigen.

 

(3) Zeigt ein Mitglied die Übertragung seines

Verbandsanteils nicht an, so bleibt es dem Verband gegenüber neben der Erwerberin oder dem

Erwerber berechtigt und verpflichtet.

 

 

 

§ 4 - Verbandsanteile

 

(1) Es bestehen folgende Anteile:

82 volle Anteile und 9 halbe Anteile und diesen  entsprechende Stimmrechte.

 

(2) Die Verbandsanteile sind selbständig. Sie können durch Rechtsgeschäfte übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Verbandsanteile, die zu einer Haus-und Hofstelle gehören, können von dieser getrennt werden.

 

(3) Die Übertragbarkeit der Verbandsanteile wird wie folgt beschränkt:

 

Dem Realverband steht beim Verkauf eines Anteils das Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht entsteht nicht, wenn ein Grundstück und der dazugehörige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden.

 

(4) Die Verbandsanteile können nicht geteilt werden.

 

(5) Die Verbandsanteile sind an die in der Anlage B aufgeführten Grundstücke gebunden. Ohne gleichzeitige Übertragung des berechtigten Grundstücks können dieVerbandsanteile nur übereignet werden

a) an andere Mitglieder

b) an Eigentümer von einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das innerhalb des Verbandsbereiches (§1 Abs. 2) liegt.

 

(6) Die Anzahl der Anteile pro Mitglied wird auf drei beschränkt. Dies gilt nicht beim Hinzuerwerb von Verbandsanteilen,die Bestandteil einer Haus- oder Hofstelle sind.

 

(7) Ist der Realverband selbst Inhaber eines

Verbandsanteils, so ruhen die mit dem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten, solange dieser dem Realverband gehört.

 

(8) Nebenleistungen des Realverbandes als Übergangsregelung:

20 Beisitzer erhalten 3 Raummeter Brennholz. Scheidet ein Beisitzer aus oder verstirbt, verringert sich die Zahl der Beisitzer. Für das Brennholz hat der Empfänger die Bereitstellungskosten am Weg in die Verbandskasse zu zahlen.

 

 

 

 

 

II Der Vorstand

§ 5 — Wahl 

 

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Der oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 6 Jahre gewählt. Für die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie die Beisitzerinnen oder die Beisitzer ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlzeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen, Die oder der erste Vorsitzende wird bei Veränderungen durch die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden vertreten.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder (auch Stellvertreterin oder Stellvertreter) vorzeitig abberufen. Diese können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Steht ein Vorstandsmitglied (auch Stellvertreterin oder Stellvertreter) unter Betreuung nach § 1896 BGB oder wird ihm durch Richterspruch die Fähigkeit entzogen öffentliche Ämter zu begleiten, so scheidet er damit aus dem Vorstand aus. Im Übrigen endet das Amt des einzelnen Vorstandsmitglieds (auch Stellvertreterin oder Stellvertreter) erst wenn dafür nach Ablauf der Wahlzeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt ist.

 

§ 6 - Wahlhandlung

 

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden und dazu bereiten Mitgliedes in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist diejenige oder derjenige auf die oder den die meisten Stimmrechts der Anwesenden und vertretenden entfallen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

 

(2) Im Anschluss an die Wahl werden die Gewählten von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter auf ihre Obliegenheiten verpflichtet. Ihre Namen und Anschriften sind unverzüglich nach der Wahl der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

 

 

§ 7 -— Rechte und Pflichten

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Realverbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.

 

2. Über alle nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Gelegenheiten zu beschließen.

 

3. Das Verbandsvermögen zu verwalten.

 

 

§ 8 - Arbeitsweise

 

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen zur Sitzung ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. in Eilfällen kann auch mündlich oder telefonisch mit einer kürzeren Frist geladen werden.

Auf Antrag eines anderen Vorstandsmitglieds muss der oder die Vorsitzende jederzeit und unverzüglich eine Sitzung anberaumen.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig‚ wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind;

er beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit abgelehnt.

 

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes hat die Schriftführerin oder der Schriftführer in einer Niederschrift unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmerinnen und Teilnehmern festzuhalten. Die Niederschrift ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

 

§ 9 - Erklärungen

 

Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die der Realverband verpflichtet werden soll, sind von der oder dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder einer oder einem Stellvertreter in der Weise abzugeben, dass die Zeichnenden ihren Namen als Unterschrift unter den des Realverbandes setzen.

 

 

III. Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 - Aufgaben

 

Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer und die Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer; sie beschließt über folgende nach § 22 Abs. 1 ihrer Beschlussfassung vorbehaltenen

Angelegenheiten:

 

1. Die Satzung und Änderung der Satzung

 

2. die Wahl, Abberufung und Entlastung des  Vorstandes

 

3. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für den Vorstand

 

4. den Verzicht auf Ansprüche oder die Stundung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder

 

5. den jährlichen Haushaltsplan des Verbandes, sofern seine Aufstellung in der Satzung vorgeschrieben ist oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird

 

6. die Aufnahme von Darlehn und Verpflichtungsgeschäften, durch die der Realverband für mehr als drei Jahre zu Leistungen verpflichtet wird

 

7. die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen

 

8. die Verwendung der Überschüsse

 

9. Beiträge oder sonstige Leistungen der Mitglieder an den Verband

 

10.die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Verbandsanteil

 

11.die unentgeltliche Übertragung von Verbandsvermögen auf Mitglieder

 

12.die Aufhebung und Umwandlung von Rezesspflichten sowie die Verwendung von Ablösungsbeträgen

 

13.die Stellungnahme zu einer Auflösung oder einer Umgestaltung des Verbandes durch die Aufsichtsbehörde

 

14. eine Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben des Verbandes durch die Gemeinde

 

 

15.die Stellungnahme zu einer Übertragung der Aufgaben des Verbandes auf einen Wasser- und Bodenverband....und außerdem über folgende Angelegenheiten:

 

16. Die Zweckentfremdung von Waldflächen

(§ 8 Abs. 1des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald)

 

17.die Änderung der Betreuungsform für den Genossenschaftswald

(§ 3 Abs. 2 und § 6 des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald)

 

18.allgemeine Weisungen an den Vorstand über Verwertung und Verteilung des anfallenden Holzes

 

19.die Einstellung von forstlichem Fachpersonal

 

20. Verpachtung der Jagd im Genossenschaftswald

 

21.die Wahl, Abberufung und Entlastung der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers, die Wahl der Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer

 

22.die Führung von Prozessen und den Abschluss von Vergleichen

 

23. die Abnahme der Jahresrechnung

 

 

§ 11 – Leitung

 

Die Mitgliederversammlung ist durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten.

Unterbleibt die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Aufsichtsbehörde die Mitgliederversammlung einberuft.

 

  

§ 12 - Zugehörigkeit

 

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte und jeder volljährige Abkömmling eines Mitglieds gelten als bevollmächtigt, solange das Mitglied dem Realverband gegenüber keine gegenteilige

schriftliche Erklärung abgegeben hat.

 

(2) Hat ein Mitglied mehr als 2/5 aller Stimmrechte, so ruht der über 2/5 hinausgehende Stimmanteil bei der Abstimmung

 

 

(3) Steht ein Verbandsanteil einer Erbengemeinschaft oder einer anderen Personenmehrheit zu, so ist die Stimmabgabe

für diesen Verbandsanteil ungültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Anteils nicht einheitlich abstimmen.

Diejenigen die abwesend sind, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Verbandsanteils auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.

 

 

§ 13 - Arbeitsweise

 

(1) Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband ihre Anschrift nicht angezeigt haben, brauchen nicht geladen zu werden. Zur Mitgliederversammlung kann durch Bekanntmachung geladen werden. Die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertreterinnen und Vertretern von Mitgliedern, die nicht in dem Verbandsbereich wohnen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

a. alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zur Abnahme der Jahresrechnung

 

b. auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder.

 

Dies Verfahren gilt nicht für außerordentliche Versammlungen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

& 22 Abs. 2 und 3 des niedersächsischen Realverbandsgesetzes bleiben unberührt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach Abs. 1 ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 3 der Mitglieder oder Vertreterinnen oder Vertreter von

Mitgliedern persönlich erschienen sind.

 

 

§ 14 - Beschlüsse

 

(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zu Stande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechts besitzen als die, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).

 

(2) Über die in § 10 Nr. 1, 4, 11 bis 15 genannten Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens 2/3 aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. lst dies der Fall, so kommt der Beschluss zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Sind weniger als 2/3 aller Stimmrechte vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf den Umfang der vertretenen Stimmrechte abgestimmt werden; für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Zwischen der ersten und zweiten Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen. Die Ladung zu zweiten Versammlung kann mit der zur ersten verbunden werden.

Im Übrigen gilt 9 13 Abs. 1 auch für die zweite Ladung.

 

§ 15 — Niederschrift

 

(1) Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat über die Sitzung unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift verlangen.

 

(2) Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße

Ladung, Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Umfang ihrer Stimmrechte (im Falle der Vertretung sind auch die Vertreterinnen oder Vertreter mit aufzuführen), die Anträge, Beschlüsse, Wahlen, Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie Bekanntmachungen des Vorstandes zu ersehen sein.

 

 

VI. Wirtschaftsführung

§ 16 - Holzzuteilung

 

Ist den Verbandsmitgliedern Holz aus dem Genossenschaftswald zugeteilt worden und fährt ein Mitglied sein Holz innerhalb der vom Vorstand bestimmten Frist nicht ab, so kann der Vorstand das Holz für Rechnung des Mitgliedes meistbietend versteigern oder freihändlich veräußern und den Erlös nach Abzug der Kosten hinterlegen.

 

§ 17 - Rechnungsführung

 

(1) Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer des Realverbandes wird wie die Vorstandsmitglieder gewählt. Sie oder er hat auf Verlangen des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann ihr oder ihm eine Dienstanweisung geben. Über ihre oder seine Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer zieht die Einnahmen des Verbandes sowie Beiträge und Umlagen von den Mitgliedern ein. Sie oder er darf Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung der oder des ersten Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters leisten.

 

 

§ 18 - Jahresrechnung

 

(1) Der Vorstand hat unter Mitwirkung der

Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung des Realverbandes aufzustellen. Die Mitgliederversammlung wählt für deren Prüfung zwei Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer; sie kann die Prüfung auch einer anderen geeigneten Prüfstelle übertragen.

 

Die Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

(2) Der Vorstand hat die Jahresabrechnung und das Prüfungsergebnis mit den notwendigen Unterlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sofern diese den Realverband nicht von der Vorlage befreit hat. Eine Ausfertigung derJahresrechnung und des Prüfungsergebnisses sind außerdem zwei Wochen hindurch zur Einsicht aller Mitglieder auszulegen. In der nächsten Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Beschluss über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers herbei zu führen.

 

Hat die Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung beanstandet,so darf die Mitgliederversammlung Entlastung nicht erteilen,ehe die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass die Beanstandungen ausgeräumt sind.

 

 

 

V. Aufsicht

§ 19 — Der Realverband

Der Realverband untersteht der Aufsicht des Landkreises Göttingen nach näherer Maßgabe der 55 32 bis 36 des niedersächsischen Realverbandsgesetzes. Die Satzung und Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der

Aufsichtsbehörde.

 

VI Schlussbestimmungen

§ 20

Jedem Mitglied ist ein Exemplar der Satzung oder Veränderungen der Satzung mit den Genehmigungsverfügungen der Aufsichtsbehörde durch eingeschriebenen Brief zu übersenden oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

 

§ 21  Bekanntmachungen

 

Für Bekanntmachungen des Reaiverbandes gelten die Bestimmungen über Bekanntmachungen der Gemeinde

Nieste entsprechend.

 

§ 22 — In Kraft treten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.März 2007 beschlossen.

Sie tritt 14 Tage, nachdem sie allen Mitgliedern übersandt oder ausgehändigt worden ist (§ 20), in Kraft.

Nieste, 12. April 2007